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Liste der auf Deponien des Typs B zugelassenen Bauabfälle

Folgende Abfälle dürfen abgelagert werden (Anhang 5 Ziff. 2.1 VVEA):
  • Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 VVEA erfüllt, sofern verwertbare Anteile vorgängig entfernt wurden (Annahme sauberes Aushubmaterial nur mit Materialanalyse);
  • Kieswaschschlamm aus der Behandlung von Aushub- und Ausbruchmaterial;   (Die Annahme von Schlamm ist bis auf weiteres nicht möglich).
  • abgetragener Ober- und Unterboden, wenn er die Richtwerte nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) einhält;
  • Geschiebe aus Geschiebesammlern.
  • Flachglas und Verpackungsglas;
  • Abfälle, die bei der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steingut nach dem Brennen anfallen;
  • Elektroofenschlacke, die aus der Herstellung von un- oder niedriglegierten Stählen nach 1989 stammt;
  • Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg;
  • mineralische Abfälle mit gebundenen Asbestfasern;
  • andere als vorgängig genannte Bauabfälle, die mindestens zu 95 Volumenprozente aus Steinen oder gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen, sofern stofflich verwertbare Anteile vorgängig entfernt wurden.

Nach Genehmigung eines Ablagerungsgesuchs durch das AWA dürfen folgen­de Abfälle abgelagert werden:
  • Andere Abfälle, die die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 2.3 VVEA erfüllen. Ablagerungsgesuche sind mittels der Internet-Applikation EGI (Entsorgungsgenehmigung via Internet) einzureichen. Entsprechende Anträge müssen den analytischen Nachweis führen, dass die Abfälle auf Deponien des Typs B abgelagert werden dürfen (Art. 25 Abs. 1 VVEA).
Die Ablagerung von ausserkantonalen Abfällen bedarf, mit Ausnahme von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial sowie mineralischen Bauabfällen aus der näheren Umgebung der Deponie, ebenfalls einer Genehmigung durch das AWA.
Sollte die Ablagerung von hier nicht ausdrücklich bewilligten Abfällen erwogen werden, ist vorgängig das AWA anzufragen.

Folgende Abfälle dürfen insbesondere nicht abgelagert werden:
  • Sonderabfälle oder mit Sonderabfällen vermischte Bauabfälle;
  • nicht explizit bewilligte andere kontrollpflichtige Abfälle (z.B. gemischte Bauabfälle ["Bausperrgut"], Feinanteile aus der Bauabfallsortierung);
  • mineralische Abfälle mit mehr als 2 Gewichtsprozent organisch gebundenen Kohlenstoff;
  • Abfälle mit weniger als 95 Volumenprozent mineralischen Bestandteilen (z.B. Baustoffe aus Verbundmaterialien);
  • Siedlungsabfälle, Klärschlamm, brennbare Bauabfälle und andere brennbare Abfälle;
  • Schlacken und Aschen;
  • biogene Abfälle;
  • ausgediente Sachen gemäss Art. 16 Abfallgesetz;
  • Brandschutt;
  • Strassenwischgut;
  • flüssige, explosive oder radioaktive Abfälle;
  • tierische Nebenprodukte (z. B. Schlachtabfälle, Tierkadaver).